Eingliederungshilfe

Teilstationäre Eingliederungshilfe für Kindergartenkinder ab 3 Jahren wird im Kinderhaus Kai Freimann, Riem und Germering erbracht, sowie für Grundschulkinder im Kinderhaus Kai Aubing, Freimann, Germering und Riem.

Antrag und Aufnahme Kindergartenkinder

Antrag

Damit für Kinder bis Schuleintritt Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII eingeleitet werden kann, müssen die Personensorgeberechtigten beim Sozialleistungesträger, dem Bezirk Oberbayern, einen Antrag auf Kostenübernahme für die Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte einreichen. Zusätzlich zum Antrag sind ein (fach)ärztliches Gutachten mit Diagnose oder ein ärztliches Attest (zur Vorlage beim Bezirk Oberbayern), ggf. weitere Gutachten oder Stellungnahmen sowie ggf. eine Bestätigung über eine Schulrückstellung erforderlich.

Aufnahme

Möchten Eltern einen Antrag beim Bezirk Oberbayern auf Kostenübernahme für die Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte stellen und liegt ein (fach)ärztliches Gutachten darüber vor, dass die seelische Gesundheit des Kindes mehr als 6 Monate von seinem Lebensalter typischen Zustand abweicht, so können sich die Eltern für einen Kindergartenplatz direkt an das Kinderhaus Kai Freimann, Riem oder Germering wenden.

Hat sich einerseits nach dem Gespräch mit den Personensorgeberechtigten und dem Kennenlerntag des Kindes in der Einrichtung gezeigt, dass die notwendige Förderung für den jungen Menschen sichergestellt werden kann und haben sich andererseits die Eltern entschieden, dass sie sich die Förderung und Zusammenarbeit mit dem Kinderhaus Kai vorstellen können, informieren wir den Bezirk Oberbayern darüber, wann das Kind bei uns aufgenommen werden kann und schließen mit den Eltern hierfür einen Fördervertrag.

Antrag und Aufnahme Grundschulkinder

Antrag

Damit für Kinder ab Schuleintritt Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII eingeleitet werden kann, müssen sich die Personensorgeberechtigten mit einem fachärztlichen Gutachten an das örtlich zuständige Jugendamt / Sozialbürgerhaus wenden, damit für die Hilfe das hierfür das gesetzlich vorgeschriebene Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII „Mitwirkung, Hilfeplan“) durchgeführt werden kann. Das heißt, es wird in Gesprächen mit den jungen Menschen und den Eltern abgeklärt in welcher Form Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII erbracht werden muss und hierfür die Entwicklungsziele konkretisiert, die mit der Förderung erreicht werden sollen.

Aufnahme

Wurde vom örtlich zuständigen Jugendamt / Sozialbürgerhaus im Gespräch zur Hilfeplanung mit den Eltern festgestellt, dass Eingliederungshilfe in einer Tagesstätte die notwendige und geeignete Hilfe ist, so können sich die Eltern direkt an das Kinderhaus Kai Aubing, Freimann, Germering oder Riem wenden, um unsere Einrichtung und die Arbeit in den Hortgruppen kennenzulernen.

Hat sich einerseits nach dem Gespräch mit den Personensorgeberechtigten und dem Kennenlerntag des Kindes in der Einrichtung gezeigt, dass die notwendige Förderung für den jungen Menschen sichergestellt werden kann und haben sich andererseits die Eltern entschieden, dass sie sich die Förderung und Zusammenarbeit mit dem Kinderhaus Kai vorstellen können, informieren wir die zuständige Fachkraft im Jugendamt / Sozialbürgerhaus darüber und vereinbaren mit den Eltern einen Termin um mit den Eltern einen Fördervertrag zu schließen.

Kosten der Eingliederungshilfe

Die Kosten für die Eingliederungshilfe in unseren Heil- und Sozialpädagogischen Tagesstätten werden nach entsprechender Antragstellung der Eltern und der Bewilligung durch den Sozialleistungsträger entweder auf der Grundlage des § 53 SGB XII oder des § 35a SGB VIII vom Bezirk Oberbayern oder vom örtlich zuständigen Jugendamt getragen.

Der zuständige Sozialleistungsträger kann von den Eltern eine Kostenbeteiligung fordern und informiert entsprechend darüber.